(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferleistungen der SKK GmbH,
die auf der Basis von Kaufverträgen erfolgen, wenn der Vertragspartner (Auftraggeber)
Unternehmer iSv § 14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört und
gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen iSv § 310 Abs. 1 BGB.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Vertragsbestandteil.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen,
sondern die vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der SKK GmbH. Diese Bedingungen gelten auch dann,
wenn die SKK GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen vorbehaltlos ausliefern. Im Rahmen dauerhafter
Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als für sämtliche nachfolgenden
Lieferungen in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch
dann nicht Bestandteil, wenn diesen nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden
ist. Der in diesen Geschäftsbedingungen geäußerte Widerspruch gilt umfassend, auch
für sämtliche zukünftigen Geschäfte.
(3) Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt mit Annahme der Bestellung in Form einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit unmittelbarer Lieferung und Rechnungsstellung
(in diesem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung) zustande.
(4) Der Vertragsinhalt richtet sich vorrangig nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung.
Für den Vertragsinhalt gelten die Regelungen in der nachfolgenden Rangfolge der Bezifferung:
(5) Die technische Ausführung ist weitgehend in den Prospekten und technischen Dokumentationen beschrieben. Alle technischen Angaben sollten für den jeweiligen Einsatzfall überprüft und eine entsprechende objektbezogene Auslegung vorgenommen werden. Technische Änderungen in Ausführung, Design und Typenbezeichnung sind jederzeit und ohne Ankündigung vorbehalten. Für konstruktionsbedingte Abweichungen gegenüber Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Beschreibungen wird nicht gehaftet.
(1) Verkauf nur an Fachhandwerker.
(2) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle angegebenen Preise
verstehen sich netto, abzüglich eines vereinbarten Wiederverkaufsrabattes, zuzüglich
der am Tag der Auslieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Lieferung erfolgt frachtfrei innerhalb Deutschlands (Nordseeinseln ausgenommen)
am Lkw-Baustellenhof unabgeladen. Bei Frachtversand mit einem Nettowarenwert von unter
€ 1.500,00 (zzgl. MWST.) werden anteilige Frachtkosten von € 50,75 netto berechnet.
Bei Zustellung bis 10.00 Uhr wird ein Sonderfrachtzuschlag in Höhe von € 66,12 netto und
bei Zustellung bis 12.00 Uhr in Höhe von € 52,49 netto berechnet. Für Kleinteile wird
eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale in Höhe von € 16,80 netto berechnet.
(1) Lieferung bedeutet die Anlieferung des Vertragsgegenstandes an die Baustelle.
Inbetriebnahme bedeutet die Installation der Maschine einschließlich Einstellung
der Maschinenparameter, Konfiguration der Software sowie aller weiteren für den
ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Abstimmungen. Soweit in diesen AGB von einer
Lieferung die Rede ist, umfasst diese nicht die Inbetriebnahme. Die Lieferung gilt
als erfüllt, wenn die Ware dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten (Spedition etc.)
übergeben wurde (Gefahrenübergang).
(2) Eine von uns angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich
als verbindliche Frist (Vertragsfrist) schriftlich zugesagt worden ist. Ankündigungen
ohne ausdrückliche Bezeichnung als Vertragsfrist sind nicht verbindlich, ebenso wenig
die bloße Ankündigungen von voraussichtlichen Lieferzeiten. Voraussetzung für die
Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen und Obliegenheiten seitens des Auftraggebers. Bei Verzögerungen
aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbarem Ausfall oder
Verzögerung von Material- oder Maschinenlieferungen von Vertragspartnern der SKK
GmbH verlängert sich eine verbindliche oder unverbindliche Lieferfrist um den entsprechenden
Zeitraum. Teillieferungen sind zulässig. Die Versandart steht im Ermessen der SKK GmbH.
(3) Die Lieferung muss im Rahmen der Versicherungsbedingungen sofort bei Eingang
geprüft werden. Jede Beschädigung ist unmittelbar auf dem Frachtbrief zu vermerken.
Der Auftraggeber hat vom Frachtführer die schriftliche Bestätigung etwaiger Schäden
auf dem Frachtbrief zu verlangen. Erst danach darf der Auftraggeber die Annahme der
Ware quittieren. Die Schadensmeldung muss unverzüglich an die SKK GmbH erfolgen.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind nach § 377 HGB für den Fall eingeschränkt,
dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er der SKK GmbH die hieraus
resultierenden Mehrkosten zu erstatten. Rechtlich unbegründete Warenrücknahmen sind
nur in Ausnahmefällen möglich.
Eine beabsichtigte Rückgabe ist spätestens 14 Tage nach Lieferung anzuzeigen.
Die Warenrücksendung hat innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung in der Originalverpackung
frachtfrei an unser Lager zu erfolgen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt in jedem Fall 5% des Warenwertes,
mindestens jedoch € 125,00 netto.
Bei verspäteten Rücksendungen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung werden 25% vom Nettowarenwert in Abzug gebracht.
(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(1) Die SKK GmbH behält sich ihr Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung ihrer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung eines
sich für sie aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens vor.
(2) Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
entstehende Forderung inklusive der Umsatzsteuer tritt er schon jetzt an die SKK GmbH
zu deren Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen,
wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der SKK GmbH vertragsmäßig nachkommt. Der Auftraggeber
hat die von ihm für die SKK GmbH eingezogenen Beträge sofort an diese abzuführen,
soweit ihre Forderungen fällig sind. Die Befugnis der SKK GmbH, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon aber unberührt.
(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für
die SKK GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für die SKK GmbH. Bei Verarbeitung steht der
SKK GmbH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden:
verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder der Verbindung der neuen
Sache mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Auftraggeber hiermit seinen
Anspruch aus der Weiterveräußerung oder Verbindung mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an die SKK GmbH ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf.
(4) Der Käufer hat der SKK GmbH Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Käufer
ist berechtigt, Freigabe der Sicherheit zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
(1) Bei für die SKK GmbH vorleistungspflichtigen Verträgen führt die SKK GmbH
vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durch. Soweit sich bei dieser konkrete
Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten oder ein Insolvenzrisiko ergeben, ist die
SKK GmbH berechtigt, das Angebot vor Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung
zurückzuziehen oder stattdessen eine angemessene Sicherheit zu verlangen.
(2) Wenn sich nach Vertragsabschluss konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten
oder ein Insolvenzrisiko ergeben, kann die SKK GmbH die Erbringung weiterer Leistungen
verweigern, bis die Erbringung der Zahlung in ausreichender Weise abgesichert ist.
(1) Die SKK GmbH gibt dem Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung
der Ware (Gefahrenübergang) Gewährleistung für ihre Warenlieferung, es sei denn,
dass das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Die SKK GmbH leistet nach
ihrer Wahl Nacherfüllung in Form Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die SKK GmbH ist berechtigt, die zur
Nacherfüllung erforderlichen Leistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen.
Schlägt die von der SKK GmbH gewählte Form der Nacherfüllung fehl, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit. Die Gewährleistung kann regelmäßig nur für eine nach anerkannten
Regeln der Technik erfolgte Verwendung und Montage der Liefergegenstände durch
einen anerkannten Kältefachbetrieb sowie den bestimmungsgemäßer Gebrauch im
Rahmen der Einsatzgrenzen des Herstellers übernommen werden. Fehler, die auf
gewöhnlichen Verschleiß und Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine
Gewährleistungsansprüche. Ebenso besteht keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung
sowie bei unsachgemäßen Veränderungen, z. B. durch Einbau fremder Teile.
(3) Die vertragsgegenständlichen Geräte/Anlagen benötigen regelmäßig eine
dauerhafte, umfassende Wartung, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der
Geräte/Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus dem Nichtabschluss eines
Wartungsvertrages oder aufgrund nicht regelmäßig nach den Herstellerrichtlinien
durchgeführter Wartung der dauerhaft in Betrieb befindlichen Anlagen und Geräte
resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
(4) Die Gewährleistung erstreckt sich auf im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene
Mängel. Wird vom Auftraggeber bei Eintreffen der Liefergegenstände und vor der
Verarbeitung oder Installation eine unvollständige oder fehlerhafte Lieferung festgestellt,
sind diese Mängel unverzüglich schriftlich, ggf. vorab telefonisch, der SKK GmbH in geeigneter
Form, vorzugsweise per Post oder Telefax mitzuteilen. Ansonsten sind Mängelrügen unverzüglich
nach Gefahrenübergang schriftlich, ggf. vorab telefonisch, der SKK GmbH in geeigneter Form,
vorzugsweise per Post oder Telefax mitzuteilen. Der SKK GmbH ist Gelegenheit zu geben,
vor jeglichen Arbeiten die mangelhafte Anlage zu untersuchen.
(5) Der Auftraggeber ist im Falle einer Mängelrüge seines Kunden hinsichtlich der
von der SKK GmbH gelieferten Waren verpflichtet, ihr die Mängelrüge sowie die
maßgeblichen Umstände innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall, das Inbetriebnahmeprotokoll binnen
acht Wochen nach Auslieferung der SKK GmbH zuzusenden; solange der SKK GmbH das
Inbetriebnahmeprotokoll nicht vorliegt, kann sie mangels Fehlerursachenfeststellung
die Gewährleistung zurückstellen. Die Absendung der Anzeige bewirkt die Fristwahrung.
Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, werden Schäden und Aufwendungen, die durch eine
rechtzeitige Anzeige vermieden worden wären, nicht ersetzt.
(6) Die SKK GmbH ist insoweit nicht zum Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB
verpflichtet, als die SKK GmbH dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen ab
Erhalt der Anzeige nach Abs. 4 und 5 anbietet, den Auftraggeber bei der Mängelbeseitigung
durch von der SKK GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erbringende Eigenleistungen
(insbesondere Reparatur des Gerätes, Zusendung von Austauschgeräten, Reparatur beim Kunden)
zu unterstützen, der Auftraggeber den Ablauf der Dreitagesfrist oder den Ablauf einer
angemessenen Frist zur Erbringung der Eigenleistungen nicht abwartet oder das angemessene
Angebot der SKK GmbH zur Erbringung von Eigenleistungen ganz ablehnt und infolge der
Eigenleistung dem Auftraggeber die Aufwendungen i.S.v. § 478 Abs. 2 BGB nicht entstanden wären.
(7) Als Unternehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die rechtzeitige, ordnungsgemäße
und kosteneffektive Nacherfüllung gegenüber dem die Ware kaufenden Endkunden (Verbraucher) nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange zumutbaren Vorkehrungen zu treffen und alles zumutbar Erforderliche
zu tun und zu unterlassen, damit eine Fristsetzung des Verbrauchers gemäß
§§ 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB entbehrlich wird. Verletzt der Auftraggeber
diese Pflichten schuldhaft, ist die SKK GmbH insoweit nicht zum Ersatz von Aufwendungen
(§ 478 Abs. 2 BGB) verpflichtet, als diese ohne eine solche Pflichtverletzung vermieden
worden wären. Diese Regelungen gelten im Falle einer Lieferkette i.S.v. § 478 Abs. 5 BGB entsprechend;
hier obliegt dem Auftraggeber zum einen selbst die o.g. Pflichten, zum anderen hat der
Auftraggeber etwaige Verletzungen der o.g. Pflichten durch die übrigen Abnehmer in der
Lieferkette nach ihm wie eigenes Verschulden zu vertreten.
(8) Falls der Auftraggeber entgegen Abs. 6 den Mangel selbst beseitigen will, sind
vor Reparaturbeginn die Höhe der Kosten festzulegen und deren Übernahme schriftlich
zu vereinbaren. Es gilt für diese Fälle ausdrücklich als vereinbart, dass nicht vereinbarte
Folgekosten und mit der Beseitigung der Beanstandung evtl. entstehende Nebenkosten von der
SKK GmbH nicht getragen werden. Für die Gewährleistung benötigte Ersatzteile werden zunächst
berechnet und nach frachtfreier Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben.
(9) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber der SKK GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ansprüche des Auftraggebers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort (Ort des Gefahrenübergangs)
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von der SKK GmbH nur übernommen,
wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt worden ist. Die bloße Angabe von Leistungsdaten
und der sonstige Inhalt der Leistungsbeschreibung stellen keine Garantieerklärung dar.
Für Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen, haftet die SKK GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine uneingeschränkte Haftung besteht nur bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei arglistigen Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem ProdHaftG. Ansonsten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Anlage selbst entstehen, auf 10.000,00 Euro beschränkt.
(1) Sofern nicht anders vereinbart (ausgedruckt auf der Rechnung), wird der Rechnungsbetrag
innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug
ist nur zulässig, wenn er bei Vertragsabschluss konkret schriftlich vereinbart wurde.
Die SKK GmbH behält sich Vorauszahlungen ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber
angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
(2) Aufrechnungen können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Ansprüchen erklärt werden. Aus laufenden Gewährleistungsangelegenheiten kann nur mit
ausgestellter Gutschrift verrechnet werden.
(3) Die SKK GmbH behält sich vor, alle oder einzelne aus dem Vertrag entstehende
Ansprüche abzutreten (Globalzession).
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich die SKK GmbH sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Angebot sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Dokumente und Daten bleiben im Eigentum der SKK GmbH und sind ihr auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist ausdrücklich untersagt.
(1) Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis richten sich unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts ausschließlich nach deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Rechte und
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Kabelsketal.